
Wer als Käufer einer Eigentumswohnung, die von seinem Wohnort doch weiter entfernt liegt, ist darauf angewiesen, dass ein beauftragter Architekt den Bautenzustand korrekt bestätigt, denn aufgrund einer solchen Bestätigung fließt Geld von seinem Konto auf das Konto des Bauträgers.
Ist die Bestätigung unrichtig, ist also der Bautenstand überhaupt noch nicht erreicht oder weist das Bauwerk ganz erhebliche Mängel auf, hat der Bauträger das Geld zu Unrecht erhalten und meldet der Bauträger dann Insolvenz an, hat der Käufer u.U. einen nicht unerheblichen Vermögensschaden.
Jetzt hat der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat entschieden, dass den Erwerbern einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung Schadensersatzansprüche gegen den vom Veräußerer mit der Bauleitung beauftragten Architekten zustehen können, wenn dieser unrichtige Bautenstandsberichte erstellt hat, die vereinbarungsgemäß Grundlage für die ratenweise Zahlung des Erwerbspreises sein sollen
Weitere Infos finden Sie hier.
no comment until now