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Richter können seltsam urteilen, verstehen muß man es nicht. Während schadhafte Heizkörperventile IN EINER WOHNUNG als Gemeinschafteigentum angesehen werden, sind Balkone komplett Teil des Wohneigentums bezogen auf den Umstand, daß ein Wasserschaden in der Wohnung von der Balkonkonstruktion herrührt. Wie begründete das Amtsgericht Oldenburg sein urteil vom 19. Februar 2008 (AZ: 10 C 10016/07)?
Die ARGE Mietrecht und Immobilien, Deutscher Anwaltverein e.V. bezieht sich in ihrem Pressetext vom 23.12. auf das Oldenburger Urteil: Zwar seien die beschädigten Teile des Balkons Gemeinschaftseigentum, doch sei der Wohnungseigentümer der einzige Nutzer des Balkons und der Wasserschaden trete nur im Bereich seiner Wohnung auf.
Da kann ich nur eines entgegen: Es floß zu wenig Wasser und die Reparatur erfolgte zu früh! Wäre der Wasserschaden auf die darunterliegenden Wohnung übergegangen und wäre vielleicht sogar der ganze Keller überschwemmt gewesen, dann hätte sich die Auseinandersetzung zweifelsfrei anders entwickelt.
Hans Kolpak
Eigentum & Bauen
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