Beispiele für unwirksame Vertragsklauseln

Nachfolgend einige Beispiele für immer wieder verwendete Vertragsklauseln und ihre gerichtliche Bewertung durch Oberlandesgerichte oder den Bundesgerichtshof.

Diese und weitere Entscheidungen können Sie dem Buch "Unwirksame Bauvertragsklauseln" von Glatzel, Hofmann und Frikell, 10. Auflage 2003, entnehmen. Das Buch ist im VOB-Verlag Ernst Vögel OHG, Stamsried erschienen.

Beispiele:

Die VOB/B kann in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers eingesehen werden.
Unzulässig, bei einem bauunerfahrenen Auftraggeber, dies ist in der Regel jeder private Bauherr, die VOB/B ist nur wirksam vereinbart, wenn Sie einen Exemplar vor oder spätestens bei Vertragsschluss ausgehändigt bekommen haben.

Abweichungen und Änderungen gegenüber der baubeschreibung bleiben vorbehalten, wenn sie den Wert der Leistung nicht wesentlich beeinträchtigen.
Unzulässig. Dieser Vertragsänderungsvorbehalt ist zu unbestimmt und könnte vom Unternehmer einseitig zu seinen Gunsten ausgelegt werden.

Nebenleistungen werden gesondert vergütet.
Unzulässig. Diese Klausel läuft auf eine Doppelvergütung hinaus, weil Nebenleistungen gemäß VOB/C Teil der geschuldeten, vertraglichen Leistung und somit schon mit der Bezahlung derselben vergütet sind. Lassen Sie sich ggf. in der entsprechenden DIN zeigen, was eine Nebenleistung ist und was eine besondere Leistung ist, bei der der Auftragnehmer einen Anspruch auf Bezahlung hat.

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Unzulässig im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern. Sie als Kunde müssen genau wissen, was sie zu bezahlen haben und zwar einschließlich der Mehrwertsteuer.

Nicht zu vertreten hat der Hersteller insbesondere Streik, Aussperrung und nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferer. In diesem Fall kann der Hersteller vom Vertrag zurücktreten.
Unzulässig. Dieser Rücktrittsvorbehalt ist sachlich nicht gerechtfertigt, er verstößt gegen § 308 BGB und ist unwirksam im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern.

Der Besteller trägt die Gefahr für etwa auf der Baustelle abhanden gekommene Teile.
Unzulässig. Dies stellt eine unzulässige Änderung der gesetzlichen Gefahrtragungsregelung des § 644 BGB dar.

Aber zulässig ist die Formulierung
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
Mein Tipp, vermeiden Sie generell alle mündlichen Nebenabreden, bestätigen Sie eine solche sofort schriftlich, denn sonst können Sie im Streitfall in Beweisschwierigkeiten kommen, wenn dann Aussage gegen Aussage steht.


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