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Beschränkung des Organisationsverschuldens

abgelegt im Archiv Baupartner am 26.04.07

Beschränkung des Organisationsverschuldens
Vor ungefähr 10 Jahren machte in Baukreisen das so genannte "Scheunenurteil" des BGH die Runde.

In diesem Urteil wurde der Begriff des Organisationsverschulden definiert, der letztlich besagt, dass ein Unternehmen so organisiert sein muss, dass zumindest schwerwiegende Mängel rechtzeitig erkannt werden können.

Ist dies nicht der Fall, kann die Gewährleistungsfrist 30 Jahre betragen,

In der Folge gab es immer wieder Versuche, bei Mängeln nach abgelaufener Gewährleistungsfrist über das Organisationsverschulden die ausführende Firma doch noch in Regress nehmen zu können.

Dies gelang nicht immer, im ibr-online Newsletter wird jetzt ein neues Urteil des OLG Stuttgart zitiert, dass das Organisationsverschulden nicht bei jedem gravierenden Mangel greift, sondern nur wenn die Funktion oder der Bestand des Gesamtbauwerks gefährdet ist.

Hier können Sie selbst nachlesen.



Permalink: Beschränkung des Organisationsverschuldens

Tags: Organisationsverschulden  Mangel  Funktion  Auftragnehmer  Gewährleistungszeit 

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