BGH bestätigt Selbstverständlichkeit
abgelegt im Archiv Baurecht und Urteile am 17.05.08

Bei manchen Streitigkeiten muss man sich wirklich fragen, warum eine solche Angelegenheit bis zum BGH verfolgt wird, wenn das Ergebnis doch eigentlich logisch ist. Aber mit Logik ist eben Streithanseln nicht beizukommen, wobei das sicher auch daran liegt, dass manche Urteile nicht immer mit gesundem Menschenverstand nachvollziehbar ist.
Im vorliegenden Fall hatte ein Trockenbauer dem Bauherrn eine über die Anforderungen der Regeln der Technik hinausgehende Leistung vertraglich zugesagt, dann aber nur eine Leistung, die diesen Regeln entspricht erbracht und sich zu entsprechenden Nachbesserungen nicht bereit erklärt.
Jetzt hat der BGH entschieden, dass der Kunde das erhalten muss, was vertraglich vereinbart ist. Dies ist doch eigentlich Selbstverständlich.
Wie jetzt daraus ein Verband jubelnd eine Stärkung der Bauauftraggeber herausliest, übersteigt mein Vorstellungsvermögen. Denn das Gericht hat nichts weiter getan, als den grundsatz bestätigt, dass Verträge eingehalten werden müssen.

Permalink: BGH bestätigt Selbstverständlichkeit
Tags: BGH Vertragserfüllung Leistungserbringung
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