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Billigster Bieter, geringste Kosten?

abgelegt im Archiv Baupartner am 26.12.06

Billigster Bieter, geringste Kosten?
Eine interessante Frage mit offenem Ergebnis.

Oftmals ist der Bauherr versucht, dem billigsten Bieter den Auftrag zu erteilen, doch das muss für den Auftraggeber nicht zwangsläufig die Bauabwicklung zu den geringsten Kosten bedeuten-

So hat vor einigen Jahren eine Oberfinanzdirektion eine interessante Untersuchung mit überraschenden Ergebnissen durchgeführt.

Sie hat bei 10 Projekten nachgerechnet, ob der billigste Bieter auch am preisgünstigsten abgewickelt hätte.

Es wurden die Endsummen der verschiedenen Bieter ermittelt, wenn man statt der im Angebot angegebenen Mengen die tatsächlichen Ausführungsmengen in die Rechnung eingibt.

Das Ergebnis war verblüffend, in keinem Fall war der Bieter mit dem billigsten Angebot auch derjenige, der die geringste Abrechnungssumme erreicht hätte, sondern es wäre immer mindestens ein Bieter für den Bauherrn günstiger gewesen.

Wie kommt das?

Leider entsprechen aus den unterschiedlichsten Gründen beim Bauen die im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen nur ganz selten den tatsächlichen Abrechnungsmengen.

Sei es, dass die Ausführung geändert wird, auf Wunsch des Bauherrn oder auf Vorschlag des Ausführenden, sei es, dass die Mengenermittlung ungenau war oder andere Fehler sich eingeschlichen haben.

Dies erkennen manche Kalkulatoren und beginnen zu spekulieren, d.h., sie setzen sehr günstige Einheitspreise in die Leistungspositionen ein, von denen sie überzeugt sind, dass diese entweder überhaupt nicht zur Ausführung kommen oder zumindest deutlich weniger als ausgeschrieben.

Dafür erhöhen sie die Preise bei den Positionen, die nur als Alternativen ohne Mengenangaben ausgeschrieben wurden oder bei den Positionen, in denen eine deutliche geringere Menge als zu erwarten ist, ausgeschrieben wurde.

Sie finden das verwirrend. Hier ein einfaches Beispiel:

Ein Planer aus dem Rheintal schreibt bei einem Projekt auf der schwäbischen Alb 1000 cbm Erdaushub, Bodenklasse 3 und 4 aus. Da der Ausschreibende keinen Felsaushub erwartet, schreibt er nur 50 cbm Felsaushub zur Sicherheit aus.

Der Bieter A gibt folgendes Angebot ab.

1000 cbm Erdaushub Bodenklasse 3 und 4 € 7,00 = € 7.000,00
50 cbm Zuschlag Bodenklasse 6 € 20,00 = € 1.000,00
Gesamt € 8 000,00

Bieter B

1000 cbm Erdaushub Bodenklasse 3 und 4 € 6,00 = € 6.000,00
50 cbm Zuschlag Bodenklasse 6 € 30,00 = € 1.500,00

Gesamt € 7.500,00

Natürlich erhält Bieter B den Auftrag, der bei seiner Preisgestaltung ziemlich sicher war, dass viel Felsaushub zur Ausführung kommen würde.

Daher hatte er für die 1. Position einen nicht ganz auskömmlichen Preis eingesetzt, den Preis für die 2. Position aber deutlich erhöht.

Die tatsächliche Abrechnungsmenge für den Felsaushub betrug dann 500 cbm, so wie Bieter B vermutet hatte.

Seine Abrechnung lautete also

1000 cbm aushub € 6,00 = € 6.000,00
500 cbm Zuschlag Felsaushub € 30,00 = € 15.000,00
Gesamt € 21,000,00

Hätte Bieter A den Auftrag bekommen, hätte seine Abrechnung wie folgt gelautet:

1000 cbm Aushub € 7,00 = € 7.000.00
500 cbm Zuschlag Felsaushub € 20,00 = € 10.000,00
Gesamt € 17.000,00

Also wäre es für den Bauherrn günstiger gewesen, dem Bieter A den Auftrag zu geben.

Das Vorgehen von Bieter B ist völlig legal, denn er hat entweder sein besseres Wissen genutzt oder einfach gut spekuliert.

Daher ist bei allen Ausschreibungen darauf zu achten, dass die Ausschreibungsmengen möglichst den späteren Abrechnungsmengen entsprechen und dass keine Alternativen zur Ausführung kommen, es sei denn, sie bringen dem Bauherrn Vorteile oder zumindest keine preislichen Nachteile.



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Tags: Preisspekulation  Mengenspekulation  Leistungspositionen  Einheitspreis  Angebotspreis  Abrechnungssumme 

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