
Gehen Sie ganz systematisch durch das Haus, damit auch kein Raum vergessen wird, zu Beginn oder zum Schluss gehen Sie außen um das Haus herum.
Denken Sie daran, wenn Sie einen sichtbaren Mangel jetzt nicht rügen, dann werden Sie es später nicht mehr oder nur unter sehr erschwerten Bedingungen tun können.
Klären Sie, wer das Protokoll führt und schauen Sie sich das verwendete formular genau an, insbesondere ob es Hinweise auf die Möglichkeit einer Abnahmeverweigerung und das Vorbehalten eines Vertragsstrafe hat.
Sorgen Sie dafür, dass jeder Mangel sofort genau protokolliert wird.
Behauptet der Bauleiter, eine Ungenauigkeit liege im Toleranzbereich, dann lassen Sie sich die entsprechende Norm zeigen, kann der Bauleiter den Beweis nicht führen, muss der von Ihnen behauptete Mangel aufgeführt werden.
Achten Sie darauf, dass hierbei nicht getrickst wird.
Lassen Sie es nicht zu, dass ein Mangel wegen scheinbarer Geringfügigkeit nicht aufgeführt wird, wie damit umgegangen wird, kann ggf. später geklärt werden.
Wurden die vereinbarten Bautermine, insbesondere der Fertigstellungstermin eingehalten?
Wenn nicht, behalten Sie sich die vereinbarte Vertragsstrafe ausdrücklich vor.
Welche Restarbeiten müssen noch ausgeführt werden, auch diese sind in das Abnahmeprotokoll detailliert aufzunehmen.
Kann die Abnahme überhaupt vorgenommen werden, oder liegen gravierende Mängel oder umfangreiche Restarbeiten vor, die das Verhindern oder ist die absolute Zahl der Mängel so groß, dass Ihnen eine Abnahme nicht zugemutet werden kann.
Vereinbaren Sie einen Termin für die Beseitigung der Mängel oder die Ausführung der Restarbeiten und legen Sie fest, wie die Beseitigung überprüft wird?
Einigen Sie sich mit dem Auftragnehmer über die Höhe der Einbehalte bis zur Mängelbeseitigung?
Lesen Sie sich das Protokoll genau durch, vergleichen Sie es ggf. mit eigenen Notizen.
Ist etwas unklar, dann schauen Sie nochmals gemeinsam nach.
Gibt es keine Fehler, dann unterschreiben Sie und bestehen auch auf einer rechtsverbindlichen Unterschrift des Auftragnehmers.
Bestehen über die Berechtigung eines Mangels unterschiedliche Auffassungen, können diese ins Protokoll aufgenommen werden.
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