
Man unterscheidet zwischen Planaufmaß und dem realen Aufmaß auf der baustelle.
Das Aufmaß dient zur Ermittlung der Massen, entweder für die Erstellung eines Leistungsverzeichnisses oder nach Fertigstellung einer Leistung als Nachweis für die Rechnungsstellung bei einem Einheitspreisvertrag.
Das Aufmaß sollte, wenn immer möglich, baubegleitend erfolgen, da durch spätere Leistungen vorhergehende nicht mehr genau ermittelt werden können.
Es empfiehlt sich das Aufmaß gemeinsam zu erstellen, es sollte also nach Möglichkeit auch ein Vertreter des Auftraggebers beteiligt sein. Dann kann das Aufmaß auch von beiden Seiten unterzeichnet werden und gilt damit als anerkannt.
Wichtig ist, dass alle Maße eindeutig örtlich zugeordnet werden, z.B. durch Bezeichnung des Geschoßes, der Gebäudeachse, des Raumes usw.
Mitunter gibt es auch unterschiedliche Auffassungen, zu welcher Leistungsposition eine bestimmte Leistung zugeordnet werden soll. Vor allem, wenn die Vertragspreise nicht auskömmlich sind, versuchen Unternehmer hier die für sie günstigste Lösung zu finden.
Darauf baut dann die Mengenermittlung auf, die früher eher händisch, heute i.d.R. mit einer Tabellenkalkulation erstellt wird. Hierfür gibt es verbindliche Regel, z.b. REB oder GAEB.
Bei Pauschalverträgen gibt es kein Aufmaß.
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