
In der VOB wird sinngemäß gesagt, wenn alles klar ist und keine Änderungen zu erwarten sind, kann eine Pauschale vereinbart werden und Bauherren tun gut daran, sich an diese Maxime zu halten.
Doch Pauschalvertrag ist nicht gleich Pauschalvertrag, denn vor allem durch die Rechtsprechung haben sich zwei Typen herausgebildet, die sich teilweise erheblich unterscheiden.
1. Detailpauschalvertrag
Beim Detailpauschalvertrag wird zur Ermittlung des Preises und des günstigsten Bieters ein Leistungsverzeichnis wie beim Einheitspreisvertrag mit Einzelpositionen und Massen erstellt und bei den Vertragsverhandlungen wird dann ein Pauschalpreis festgelegt.
Vertragsgrundlagen sind immer die Pläne und die Leistungsbeschreibung.
Der auftragnehmer hat dann alle in den Einzelpositionen aufgeführten Leistungen zu erbringen, unabhängig von den tatsächlich auszuführen Massen, denn er trägt das so genannte Massenermittlungsrisiko.
Selbst, wenn die Massen (natürlich ohne Änderungen) erheblich überschritten werden, gilt der vereinbarte Pauschalpreis
Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass eine zwingend erforderliche Leistung im Leistungsverzeichnis nicht enthalten ist, hat der Auftragnehmer den Anspruch auf einen Nachtrag.
2. Globalpauschalvertrag
Der Globalpauschalvertrag fußt auf einer Leistungsbeschreibung, die die Funktionen des Bauprojektes und eher pauschal die einzelnen Leistungen beschreibt.
Es gibt keine Einheitspreise, sondern von vorneherein nur eine einzige Pauschalsumme.
Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass eine für die Funktion des Projekts notwendige Leistung nicht in der Leistungsbeschreibung aufgeführt ist, muss der Auftragnehmer diese Leistung trotzdem erbringen und zwar ohne Bezahlung.
In beiden Vertragsarten gilt aber, wenn es zu nachträglichen Änderungen der Pläne oder der Leistungsbeschreibung kommt, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung dieser Leistung.
Näheres dazu später.
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