
© Nathan & Jenny
So manch ein Eigentümer ist vielleicht geneigt, Gartenarbeit oder sonstige Arbeit rund um die Eigentumswohnanlage zu verrichten. Das Wohnungseigentümergesetz bietet keinerlei Handhabe, durch Mehrheitsbeschluß der Eigentümergemeinschaft, solche Arbeiten einem oder mehreren Eigentümern zu übertragen. Sind denn solche Arbeiten durch Eigentümer untersagt?
Keineswegs, aber solche Arbeiten können stets nur durch eine freiwillige Vereinbarung übernommen werden. Das Urteil hierzu fällte das Oberlandesgericht Düsseldorf am 23. Juni 2008 (AZ: I-3 Wx 77/08). Vermutlich wird solch ein Eigentümer ein Honorar berechnen, denn der finanzielle Aufwand für einen Gärtner, Hausmeister oder wen auch immer reduziert sich in solch einem Fall.
Eigentümer sind verpflichtet, die Kosten zur Verwaltung und Pflege der Eigentumsanlage zu tragen. Was im einzelnen getan wird, wird durch Abstimmung entschieden. Wenn die Eigentümergemeinschaft entscheidet, daß nur ein Gärtnermeister die Büsche und Bäume in Form halten darf, dann hat auch ein einzelner Eigentümer keine Möglichkeit, sich als Hobbygärtner zu betätigen. Er muß zahlen.
Hans Kolpak
Eigentum & Bauen
Interessant. Das wusste ich nicht.