Eingetragene Lebenspartner sind erbrechtlich fast den Ehepaaren gleichgestellt

Lebensgemeinschaften in gleicher Wohnung bedeuten immer eine wirtschaftliche Verpflechtung. Deshalb stieß es bitter auf, wenn der erbende Lebenspartner wie ein Fremder Erbschaftsteuer zahlen sollte. Das ist jetzt anders. Rechtsanwalt und Steuerberater Volker Schmidt: "Der Freibetrag wird auf 500.000 Euro und somit auf das Niveau von Ehegatten angehoben. Damit greift der hohe Steuersatz von 30 Prozent erst bei üppigen Nachlässen oder Schenkungen. Der Zugewinnausgleich im Falle einer Trennung oder im Erbfall bleibt für den überlebenden gleichgeschlechtlichen Partner jetzt ebenfalls steuerfrei.
Hinzu kommen Vergünstigungen im Bereich von Immobilien. So kann der überlebende eingetragene Lebenspartner das selbst genutzte Wohneigentum unabhängig von der Größe steuerfrei erhalten, wenn der Erblasser darin bis zum Tod gewohnt hat und der überlebende Lebenspartner das Familienheim auch tatsächlich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Bereits nach dem alten Recht blieb das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Familienwohnheim unabhängig von Wert, angemessener Größe und Umfang der Außenanlagen und Nebengebäude steuerfrei, sofern es bis 2008 an den Ehepartner verschenkt wurde. Diesen Vorteil erhalten ab 2009 auch eingetragene Lebenspartner.

Vorstehende Vergünstigungen können in vielerlei Formen genutzt werden, da auch die Finanzierung oder die Übernahme von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand unter die Freistellung fällt."

Wer sich für weitere Fragen zu eigetragenen Lebenspartnerschaften interessiert, wird auf eingetragene-Lebenspartner.de noch manch nützlichen Hinweis finden.

Paare die Kinder hervorbringen und aufziehen, sind sinnvollerweise miteinander verheiratet. Doch Paare ohne Kinder sollten frei entscheiden können, ob sie heiraten wollen oder nicht. Das, was gesetzlicher Schutz erscheinen soll, kommt mitunter als Gängelung von Bürgern daher.

Hans Kolpak
Eigentum & Bauen

Foto Quelle mcohen.chromiste

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