
"Eine Schwalbe macht noch keinen Sommer" aber einem Hausbesitzer vielleicht ein wenig Ärger. Das passiert, wenn ein Hauseigentümer ein Schwalbennest vom Haus entfernen würde. Mehlschwalben zählen zu den besonders geschützten Tierarten. Ihre Nester dürfen auch dann nicht gewaltsam entfernt werden, wenn sie sich an von Menschen bewohnten Gebäuden befinden.
Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf (Az. 25K 64/09) müssen an die Stelle der entfernten Nistplätze künstliche Ersatznester angebracht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Nester noch belegt oder bereits verlassen worden sind. Entsprechend dem Bundesnaturschutzgesetz dürfen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten nicht entfernt, beschädigt oder zerstört werden. Das bedeutet, auch im Winter, wenn die Schwalben in warmen Ländern verweilen, dürfen bei uns ihre Nester nicht beseitigt werden. In mehreren bekannten Fällen, in denen Nistplätze entfernt worden sind, entschieden die Gerichte zugunsten der Schwalben und verurteilten die Hauseigentümer zu Geldbußen. An Stelle der natürlichen Nester mussten Ersatznester angebracht werden. Die Kosten dafür können im dreistelligen Bereich liegen. Mehr Informationen darüber erhalten Sie u.a. beim Naturschutzbund.
Hedwig Seipel
Eigentum & Bauen
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