
Nach VOB oder BGB haftet das ausführende Unternehmen für seine Leistungen innerhalb der Gewährleistungszeit. Doch dies nützt dem Bauherrn bei auftretenden Mängeln wenig bzw. überhaupt nichts, wenn das Unternehmen während dieser Zeit in Insolvenz geht.
Es gibt zwei Möglichkeiten, sich abzusichern, entweder durch Vereinbarung eines Bareinbehalts – dem wird aber wohl kaum ein Unternehmen zustimmen – oder die Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft durch eine Bank oder Versicherung, die im Zweifel für das insolvente Unternehmen einspringt.
Die Höhe der Gewährleistungsbürgschaft beträgt meist 5% der Abrechnungssumme, die Dauer entspricht i.d.R. der Gewährleistungszeit, mitunter wird auch eine kürzere Laufzeit vereinbart.
Liegt zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Schlussrechnung noch keine Gewährleistungsbürgschaft vor, kann der Kunde einen entsprechenden Bareinbehalt tätigen. Nach eingang der Bürgschaft ist dieser Einbehalt unverzüglich auszubezahlen.
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