Haftung des Vermieters
abgelegt im Archiv Baurecht und Urteile am 14.12.07
Immer wieder kommt es zwischen Vermieter und Mieter zu unterschiedlichen Auffassungen über die gegenseitigen Rechte und Pflichten, vor allem, wenn Vermieter durch scheinbar clevere Formulierungen, versuchen, sich aus einem Teil Ihrer Verantwortung zu stehlen.
So einen Fall hatte letzthin der BGH zu entscheiden.
Im Mietvertrag war formuliert, dass der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Schäden am Eigentum des Mieters aufkommen müsse.
Als durch ein defektes Dach Wasser eindrang und die Möbel des Mieters beschädigte, lehnte der Vermieter die Übernahme der Kosten mit dem Verweis auf den Passus im Mietvertrag recht.
Der BGH hat nun entschieden, dass der Vermieter für den Schaden aufkommen müsse, denn er sei verpflichtet, die Mietwohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten, was durch das defekte Dach nicht der fall war.
Außerdem wies der BGH auf die Möglichkeit einer entsprechenden Versicherung durch den Vermieter hin, während der Mieter diese Möglichkeit nicht hat.
Näheres können Sie hier nachlesen.

Permalink: Haftung des Vermieters
Tags: BGH Vermieterpflichten Haftung Dachschaden
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