Handwerkersicherung

Wenn Sie nur ein einfamilienhaus mit oder ohne Einliegerwohnung bauen, dann brauchen Sie nicht weiterzulesen, wenn Sie aber ein Zwei- oder Mehrfamilienhaus planen, dann kann dieser Paragraf über die Bauhandwerkerversicherung (BGB § 648a) für Sie ungeahnte Bedeutung erlangen.

Denn jeder Handwerker kann jederzeit von Ihnen verlangen, dass Sie ihm bis zur voraussichtlichen Höhe seines Vergütungsanspruchs Sicherheit leisten müssen und dies kann dann durchaus zu Problemen führen.

Diesen Anspruch können Sie auch vertraglich nicht ausschließen und Handwerker werden insbesondere dann aktiv, wenn Sie berechtigte Gründe sehen, an der Solvenz des Auftraggebers zu zweifeln.

So ein Grund kann beispielsweise sein, dass Sie die Abschlagsrechnungen immer verspätet bezahlen, obwohl es keinen Anlass dafür gibt, weil alle verrechneten Leistungen mängelfrei erbracht wurden.

Allerdings sind damit i.d.R. für Sie keine zusätzlichen Kosten verbunden, da die Kosten für die Sicherung vom Handwerker oder Unternehmer zu bezahlen ist. Insoweit ist dies gegenüber einer vertraglich vereinbarten Zahlungsbürgschaft ein Vorteil für Sie.

Näheres finden Sie hier und hier.


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