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Vermischtes
von Hedwig Seipel am 02.02.10

© Viola Decker
Es wird grundsätzlich zwischen vier Varianten der Regelungen zur Haustierhaltung unterschieden:
- Ungültig ist ein durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung zustande gekommenes Verbot zur Haltung der Haustiere.
- Ein einstimmig durch die Eigentümerversammlung beschlossenes Verbot ist dagegen rechtskräftig. Sollte aber ein Eigentümer seine Meinung ändert, muss ein neuer Beschluss erwirkt werden.
- Eine im Grundbuch eingetragene Teilungserklärung kann zu einem generellen Tierhaltungsverbot führen, wenn es entsprechend vermerkt ist.
- Eine Eigentümerversammlung kann Regelungen für die Tierhaltung formulieren, die durch Mehrheitsbeschluss verabschiedet werden.
Alles nicht so einfach mit der Tierliebe.
Hedwig Seipel
Eigentum & Bauen
Permalink: In Eigentumswohnung auf den Hund gekommen
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Wong
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