bauen

Kaufvertrag für Fertighaus nur mit Weisungsrecht

abgelegt im Archiv Baurecht und Urteile am 01.06.10

Kaufvertrag für Fertighaus nur mit Weisungsrecht
  © Pixelio.de/P. Kirchhoff
Bei einem Fertighaus bzw. schlüsselfertigem Haus hofft man durch den Kaufvertrag aller Stolperfallen vorzubeugen. Eine wichtige und folgenschwere Stolperfalle steckt in der Beseitigung festgestellter Baumängel. Jedes Bauunternehmen ist selbstverständlich dazu verpflichtet Baumängel zu beseitigen. Der Zeitpunkt, wann die Mängel zu beheben sind, darf das Unternehmen selbst festlegen, sofern keine andere, bindende Vereinbarung getroffen wurde. Diese Vereinbarung steckt im Weisungsrecht. Wer also ein Fertighaus kaufen will, sollte beim Abschluss des Bauvertrags ein Weisungsrecht vereinbaren. Damit sichert sich der Bauherr das Recht, dass erkannte Mängel vom Bauunternehmer unmittelbar beseitigen zu lassen. Er kann sozusagen, den Unternehmer dazu anweisen, die Mängel umgehend zu beheben.
Ohne das Weisungsrecht lassen sich Bauunternehmer gerne Zeit mit der Beseitigung der Mängel. Oft dauert es bis zu Bauabnahme, bei der schnell passieren kann, dass der eine oder anderer Fehler vergessen oder übersehen wird.

Es ist zu wünschen, dass ein Fertighaus ohne Mängel übergeben wird, doch eine Absicherung der Rechte kann nicht schaden.

Hedwig Seipel
Eigentum & Bauen



Permalink: Kaufvertrag für Fertighaus nur mit Weisungsrecht

Tags: Kaufvertrag,  fertighaus,  bauunternehmen,  weisungsrecht,  baumängel,  mängel,  bauabnahme 

Stimmen Sie ab für Kaufvertrag für Fertighaus nur mit Weisungsrecht:

  • Currently 6.00/10
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
  • 6
  • 7
  • 8
  • 9
  • 10
Dieser Eintrag wurde mit: 6.00 Punkten (von 2 Stimme(n) insg.) bewertet.
 
Share It
RSS rss
Google google
Yahoo! yahoo
Bloglines Bloglines
TwitterFollowen Sie uns bei Twitter!
Most Popular   Aktuelles   Altbaumodernisierung   Arbeitsbedarf   Architektur   Ökologisch bauen   Bauablauf   Baufinanzierung   Baugrund   Baukonzeption   Baumanagement   Baupartner   Baurecht und Urteile   Baustoffe und Bauprodukte   Buchtipp   Eigenleistungen   Eigentumswohnung   Einrichtung   Energie fürs Haus   Energiesparmaßnahmen   Erben