Mündliche Mängelrüge

Wie immer werde ich auch im heutigen Newsletter von ibr-online fündig.

Diesmal geht es um die Wirksamkeit einer mündlichen Mängelrüge bei einem VOB-Vertrag.

Nach einem Urteil des BGH vom 25.1.2007 – das Vorurteil des OLG wurde aufgehoben – reicht eine mündliche Mängelrüge aus, sie muss nicht schriftlich eingelegt werden.

Allerdings empfiehlt es sich, auch Mängelrügen schriftlich zu machen, denn es erleichtert die Beweisführung bei einem möglichen Prozess bzw. verhindert einen solchen.

Wenn alles eindeutig dokumentiert ist, kommt es seltener zum Rechtsstreit, als wenn die Gegenseite weiß oder begründet vermutet, dass die Beweislage eher unklar ist.


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