Muss man das verstehen?
abgelegt im Archiv Baurecht und Urteile am 27.08.07
Ich zumindest verstehe dieses Urteil des Bundesfinanzhofs nicht so ganz, das ich dem LBS-Newsletter "Recht und Steuern" entnehme.
Da gibt es einen Wohnungseigentümer, der seine Wohnung vermietet hat und an die eigentümergemeinschaft über den Verwalter die so genannte Instandhaltungsrücklage bezahlt.
Das Geld ist also für ihn weg, folgerichtig - so hätte ich es auch gemacht -, hat er diese Ausgaben als Werbeausgaben in seiner Steuererklärung berücksichtigt.
Doch das Finanzamt spielte nicht mit, das hätte mich noch nicht gewundert, dann mitunter entscheiden Sachbearbeiter dort ziemlich eigenwillig.
Aber der Eigentümer ging bis zum Bundesfinanzgericht, das dem Finanzamt sogar Recht gab, erst wenn das Geld für eine konkrete Instandhaltungsmaßnahme ausgegeben sei, könne an Werbekosten gedacht werden.
Aha, kann ich da nur sagen.

Permalink: Muss man das verstehen?
Tags: Instandhaltungsrücklage LBS Finanzamt Werbekosten
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Kommentar von:
SLash
(27.08.07 5:00 Uhr)
Kommentar von:
herbert
(27.08.07 11:59 Uhr)
Das Geld ist beim Eigentümer zunächst einmal weg, denn es gehört jetzt der Eigentümergemeinschaft, die darüber verfügen kann, eine Rückzahlung gibt es in der Regel nicht.
Anders wäre es sicher, wenn der Eigentümer eines Hauses eine Rücklage bildet, auf die er jederzeit zurückgreifen kann.
Anders wäre es sicher, wenn der Eigentümer eines Hauses eine Rücklage bildet, auf die er jederzeit zurückgreifen kann.
Kommentar von:
Otto
(07.09.07 16:23 Uhr)
In der Regel sagt es wohl irgendwie schon. Obwohl das sicherlich nicht so eindeutig ist, ist das Geld ja nicht richtig weg, es sei denn die Eigentümergemeinschaft ist ebenfalls Steuerpflichtig. In dem Fall hätten sie die Einnahmen und die Eigentümer selber klare Ausgaben.
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