Pläne als Vertragsunterlage

Wie schon bei im Artikel über die baubeschreibung aufgeführt, kommt es auf eineindeutige Vertragsunterlagen an und dies gilt im Besonderen für die Vertragspläne.

Auch hier muss man immer wieder feststellen, dass die Qualität der Pläne nicht ausreicht, um das Bausoll eindeutig zu beschreiben.

Da werden oft nur Skizzen oder Pläne im Maßstab 1:200 oder größer geliefert, da werden in Verhandlungen handschriftlich Änderungen eingetragen, wenn z.B. eine Wand versetzt, entfernt oder zusätzlich einfügt wird oder wenn ein Fenster vergrößert oder neu hinzukommt.

Verlangen Sie vor Vertragsunterzeichnung einen kompletten Plansatz Ihres Hauses, also alle Grundrisse, alle Ansichten und mindestens einen Schnitt und zwar mit allen Veränderungen, die sich vielleicht im Laufe der Verhandlungen und Gespräche ergeben haben.

Denn nur dann wissen Sie und können Sie im Zweifel oder im Streitfall später beweisen, was vereinbart wurde.

Natürlich müssen die Pläne noch nicht die Qualität eines Werkplanes oder eines Baugesuchs haben, aber die wichtigsten Maße müssen enthalten sein.

Auch das ist im Zeichen der Planung am PC kein Problem mehr.

Warum wird das dann nicht immer gemacht?

Ganz einfach, wenn ein Verkäufer in einer Verhandlung erkennt, dass er mit dem Kunden eine Übereinstimmung erzielt hat, wird und muss er versuchen, "das Eisen zu schmieden, solange es heiß ist."

Eine Verschiebung der Vertragsunterzeichnung, bis Pläne und Baubeschreibung neu gemacht sind, bedeutet, dass an diesem Termin keine rechtsgültige Entscheidung fällt.

Und dass der Kunde damit die Zeit hat, sich alles noch mal zu überlegen und dass vielleicht auch die Konkurrenz noch einmal die Chance erhält, den Kunden zu überzeugen.

Aber genau diese Zeit zum Überlegen tut Ihnen meist gut, aber irgendwann müssen Sie sich dann doch entscheiden.


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