
Wenn Sie einen Architekten mit der Bauleitung beauftragt haben, wird dieser i.d.R. alle Rechnungen verbindlich prüfen und evt. Unklarheiten mit dem Auftragnehmer klären, ehe er Ihnen die geprüfte Rechnung, ganz gleich ob es sich um eine Abschlags- oder Schlussrechnung handelt, zur Bezahlung zuleitet.
Jeder Rechnung müssen alle zur Prüfung notwendigen Unterlagen beigefügt sein, ist dies nicht der Fall, müssen diese angefordert werden.
Dazu gehören u.a.
• das Aufmass, am besten ein gemeinsam erstelltes.
• Liefer- oder Wiegescheine
• Prüfnachweise (falls dies vereinbart ist)
Bei der Rechnung ist zunächst das Aufmass zu prüfen, ob die angegeben Maße stimmen und ob die Leistungen richtig zugeordnet sind. Ist dies korrekt, sind die daraus errechneten Positionsmengen zu kontrollieren.
Danach ist der Einheitspreis zu betrachten, vor allem, wenn sich während der Auftragsverhandlungen auch in den Einheitspreisen Veränderungen ergeben haben.
Anschließend erfolgt die rechnerischen Prüfung der Position und der Nettosumme.
Haben Sie Nachlässe vereinbart, müssen diese auch schon bei einer Abschlagszahlung berücksichtigt werden.
Bei Abweichungen ist der Auftragnehmer darüber zu unterrichten.
Haben Sie Skonto vereinbart, müssen Sie in der vereinbarten Zeit die als korrekt erkannte Rechnungssumme abzüglich Skonto zu bezahlen.
Dies kann mitunter knapp werden, wenn der Auftragnehmer Ihnen die Rechnung direkt zusendet, was juristisch einwandfrei ist, und Ihr Architekt entweder vom Auftragnehmer oder Ihnen eine Rechnungskopie erhält und der Prüfungsaufwand beträchtlich ist. Hier müssen Sie den Prüfenden in die Pflicht nehmen.
Bei Schlussrechnungen muss außerdem geprüft werden, ob und ggf. in welcher Höhe Sicherheitseinbehalte oder andere Einbehalte für die Mängelbeseitigung getätigt werden müssen.
Desweiteren müssen alle vertraglich vereinbarten Abzüge gemacht werden, z.B. für Energie, Entsorgung, Versicherungen usw.
Ohne Prüfung darf keine Rechnung bezahlt werden, haben Sie daher keinen Bauleiter müssen Sie dies selbst erledigen.
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