
Diese Frage stellt sich bei Reparaturen und Sanierungen immer wieder und ist manchmal gar nicht so einfach zu beantworten oder vielleicht doch?
Nehmen wir z.B. einmal Leitungen, ganz gleich, ob für Wasser, Abwasser oder Strom.
Dann gehören alle Hauptleitungen immer zum Gemeinschaftseigentum, auch wenn sie z.B. innerhalb einer Wohnung verlaufen und nicht nur in einem Installationsschacht ausserhalb des Sondereigentums.
Ab dem Abzweig von der Hauptleitung zählt dann jede Leitung zum Sondereigentum, auch hier ist die Lage der Leitung nicht von Bedeutung.
Wichtig ist nur, dass die Leitung nur für das Sondereigentum genutzt wird.
Dies ergibt sich aus § 5 des WEG, einen entsprechende Formulierung in der Teilungserklärung ist daher nicht erforderlich.
Nicht unbedingt sinnvoll, aber doch möglich wäre es, in der Teilungserklärung eine andere Regelung vorzunehmen, also z.B. alle Leitungen zum Gemeinschaftseigentum zu zählen und das Sondereigentum erst ab Entnahmestelle wirksam werden zu lassen.
Allerdings auch hier kann manchmal der Teufel im Detail stecken.
So kenne ich eine eigentümergemeinschaft, in der nun aus praktischen Erwägungen versucht wird, aus dem Sondereigentum (hier nachträglich erbaute Balkone) in Gemeinschaftseigentum zu überführen und ich bin echt gespannt, wie sich die Eigentümer dazu stellen werden.
Zum einen wird das Gemeinschaftseigentum dadurch wertvoller, allerdings muss dann die Gemeinschaft auch die Kosten der Wartung und evt. Reparaturarbeiten übernehmen.
Wusste gar nicht, dass hier so interessante Sachen stehen. Lese das gerade an dem Tag, an dem hier die Eigentümerversammlung stattfindet. (Ich bin allerdings “nur” Mieter, also bei den Entscheidungen außenvor.) Jetzt weiß ich doch, wie ich fragen muss bei der reparaturbedürftigen Tür zur Loggia (die kürzlich erst im Auftrag der Eigentümergemeinschaft neu gerichtet wurde): Gehört sie zum Sondereigentum oder zum Gemeinschaftseigentum? Ha, wieder was gelernt!!! Danke!