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Ein neues Urteil des FG Niedersachsen vom 22.Januar 2008 – AZ: 13 K 330/07 hat entschieden: Werden haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich abgezogen, ist zwingend der bargeldlose Nachweis zu erbringen. Wird der Rechnungsbetrag bar bezahlt, verwirkt der Anspruch auf Steuerabzug.
Sachverhalt:
Die Auftraggeberin ließ Fenster und Haustürflächen streichen und bezahlte die Rechnung in Bar. Sie reichte die Handwerkerrechnung beim Finanzamt ein, um die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung § 35 a Abs 2 EStG in Abzug zu bringen. Sie legte den Kontoauszug der Handwerkerfirma bei.
Das Finanzamt verwies, dass nur die direkte Einzahlung auf das Konto des Leistungserbringers für den Steuerabzug begünstigt sei. Das Finanzgericht Niedersachsen bestätigte dies. Voraussetzung für haushaltsnahe Dienstleistungen: Die Zahlung muss nachweislich auf das Konto des Erbringers einbezahlt werden.
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