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Baumanagement
von Heike Eberle am 11.08.08

© wiseguy71
Sachverhalt:
Die Auftraggeberin ließ Fenster und Haustürflächen streichen und bezahlte die Rechnung in Bar. Sie reichte die Handwerkerrechnung beim Finanzamt ein, um die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung § 35 a Abs 2 EStG in Abzug zu bringen. Sie legte den Kontoauszug der Handwerkerfirma bei.
Das Finanzamt verwies, dass nur die direkte Einzahlung auf das Konto des Leistungserbringers für den Steuerabzug begünstigt sei. Das Finanzgericht Niedersachsen bestätigte dies. Voraussetzung für haushaltsnahe Dienstleistungen: Die Zahlung muss nachweislich auf das Konto des Erbringers einbezahlt werden.
Permalink: Steuerbonus auf Handwerkerleistungen
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Wong
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