
So wie bei Balkonen, so wird auch bei Terassen ein Teil der Fläche der vermieteten Wohnfläche hinzugerechnet. Hintergrund für eine hälftige Anrechnung ist die Wohnungsbauförderung, was für den Wohnungseigentümer einen finanziellen Vorteil bedeutung. Allerdings kann es ortsüblich sein, nur ein Viertel anzusetzen, was immer dann zu Streitigkeiten führt, wenn im Mietvertrag die gesamte innere Wohnfläche, die genaue Terrassenfläche und der Berechnungsmodus nicht konkret benannt sind.
Richtige Verwirrung entsteht in dem von Capital am 24. April 2009 genannten Beispiel, wo circa 120 Quadratmeter genannt werden, aber die Wohnung 90 Quadratmeter und die Terasse 45 Quadratmeter groß ist. Ein Viertel bedeutet in der Summe 101,25 und die Hälfte 112,50 Quadratmeter. Damit ist 120 in jedem Fall falsch – ganz gleich wie das Landgericht letztendlich endscheiden wird.
Mir stellt sich noch die Frage, was ortsüblich bedeuten kann. Bezieht es sich auf einen einheitlichen Prozentsatz innerhalb der Gemarkungsgrenzen einer Stadt oder Gemeinde? Ist ein Ortsteil maßgebend? Wird die konkrete Wohnlage berücksichtigt? Es gibt nur einen Ausweg aus dem Dilemma: Nachmessen und konkret im Mietvertrag beziffern, denn das nächste Problem taucht auf, wenn Teile der Betriebskosten entsprechend der Quadratmeteranzahl berechnet werden.
Hans Kolpak
Eigentum & Bauen
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