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Für die Übernahme von Kosten bei Reparaturen und Sanierungen ist es für den Wohnungseigentümer wichtig, ob die Reparatur am Gemeinschafts- oder am Sondereigentum erfolgt.

Im ersten Fall zahlt die gemeinschaft, ggf. aus einer vorhandenden Instandhaltungsrücklage, im zweiten Fall muss er die Kosten in vollem Umfange selber tragen.

Bei vielen Reparaturen ist das von vorneherein klar, aber es gibt auch immer wieder Auseinandersetzungen und mitunter auch durchaus überraschende gerichtliche Einschätzungen, wie z.B. die Feststellung des OLG Stuttgart vom 13.11.2007 (Aktenzeichen 8 W 404/07)

Danach zählen Themostatventile und sonstige Einrichtungen zur Regelung der Heizungswärme zum Gemeinschaftseigentum und Reparaturen sind daher von der Gemeinschaft zu bezahlen.


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