Unwirksame Klauseln (2)
abgelegt im Archiv Baupartner am 17.03.07
Wenn ich meine Postings hier so ansehe, dann stelle ich fest, dass sich doch einige, fast zu viele mit dem Thema Recht beschäftigen, aber leider gibt es beim Bauen immer öfter Rechtsstreitigkeiten.
Dies beklagen vor allem auch die ausführenden Firmen und viele Bauleiter haben mir immer wieder erklärt, wir wollen uns eigentlich aufs Bauen konzentrieren und nicht bei jeder Baumaßnahme einen Großteil unserer Arbeitszeit mit juristische Abklärungen verbringen.
Aber leider wird sich dies nicht ändern, denn im Gegensatz zu einer Ware, die Sie im Laden kaufen, kaufen Sie bei einer Bauleistung meist nur das Versprechen des Unternehmens, eine bestimmte Leistung in einer bestimmten Qualität und einer bestimmten Zeit zu einem festgelegten Preis zu erstellen.
Und Sie müssen daher, darauf achten, dass bereits zu Anfang vertraglich alles geklärt ist und müssen dann hoffentlich während des Baus und auch danach, nie den Vertrag auf seine Richtigkeit überprüfen, weil Sie und die ausführende Firma miteinander fair umgehen und Sie genau das erhalten, was Sie immer wollten.
Damit dies so ist, möchte ich Sie noch auf einige unwirksame Klauseln aufmerksam machen.
Nebenleistungen werden gesondert vergütet.
Unzulässig. Diese Klausel läuft auf eine Doppelvergütung hinaus, weil Nebenleistungen nach VOB/C bereits Teil der vertraglichen Leistung und somit schon mit der Bezahlung derselben vergütet sind.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Unzulässig im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, mit Firmen zulässig.
Nicht zu vertreten hat der Hersteller insbesondere Streik, Aussperrung und nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferer. In diesem Fall kann der Hersteller vom Vertrag zurücktreten.
Unzulässig. Dieser Rücktrittsvorbehalt ist sachlich nicht gerechtfertigt, er verstößt gegen § 308 BGB und ist unwirksam im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern.
Der Besteller trägt die Gefahr für etwa auf der Baustelle abhanden gekommene Teile.
Unzulässig. Dies stellt eine unzulässige Änderung der gesetzlichen Gefahrtragungsregelung des § 644 BGB dar.
Die Kündigung des Auftraggebers bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Zulässig. Für einseitige Erklärungen kann per AGB (allgemeine geschäftsbedingungen) die Schriftform vorgeschrieben werden.
Leistet der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht, kann der Auftragnehmer den Vertrag ohne Nachfrist kündigen. Unzulässig.
Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Unzulässig. Die Klausel ist unwirksam, weil die Haftungsbeschränkung auch "verkehrswesentliche Pflichten" erfasst.

Permalink: Unwirksame Klauseln (2)
Tags: Nebenleistung Doppelvergütung Mehrwertsteuer Diebstahl Lieferung Zahlungen Vertragskündigung
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Kommentar von:
Crap Talk
(23.03.07 18:33 Uhr)
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Hier findet man ja nun wirklich viele gute Informationen. Danke euch.