
Hier noch einige gerne verwendete Klauseln und die juristische Bewertung
Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen nach Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Zulässig im Rahmen eines VOB-Vertrages.
Das Kaufobjekt gilt spätestens mit dem Einzug des Käufers in die Wohnung als abgenommen. Unzulässig. Die Klausel verstößt mit der hier vorgenommenen Abnahmefiktion gegen § 309 BGB.
Der Einbau von Stoffen und Bauteilen, für die weder DIN-Normen bestehen, noch eine amtliche Zulassung vorgeschrieben ist, bedarf keiner besonderen Zustimmung durch den Auftraggeber. Unzulässig. Hier handelt es sich dann meist um neue Baustoffe, die in der Praxis nicht oder kaum erprobt sind. Die Klausel zeichnet den Auftragnehmer teilweise von der Gewährleistungspflicht nach § 13 Nr. 1 VOB/B frei, weil sie objektiv ermöglicht, auch Baustoffe und Bauteile zu verwenden, die den Regeln der Technik nicht entsprechen und somit mangelhaft sind.
Für Verschleißteile haften wir nur 6 Monate. Unzulässig. Gemäß Urteil des BGH ist die Klausel nichtig, weil kein sachlicher Grund vorhanden ist, für Verschleißteile kürzere Verjährungsfristen gegenüber den gesetzlichen Regelverjährungsfristen vorzusehen.
Befindet sich der Auftraggeber im (Zahlungs-)Verzug, hat er Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu leisten. Zulässig. Die Klausel entspricht der gesetzlichen Regelung nach § 288 BGB.
Beanstandet der Auftraggeber die Schlussrechnung des Auftragnehmers nicht innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich, so erkennt er sie an. Unzulässig. Die Klausel verstößt gegen § 308 BGB.
Die Rechnung ist sofort ohne abzug zahlbar. Zulässig. Die Klausel entspricht der gesetzlichen Regelung, wonach der Werklohn sofort fällig ist und auch bei sofortiger Zahlung kein Skonto abgezogen werden darf.
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