
Vor allem bei schlüsselfertigen Projekten wird der bauvertrag meist von der ausführenden Firma gestellt und sie enthalten nicht selten Klauseln, mit denen versucht wird, die eigenen Rechte auf Kosten des Kunden zu stärken.
Allerdings schießen dabei manche Firmen über das Ziel hinaus und verwenden Vertragsklauseln, die dem AGB-Gesetz – seit 2002 Teil des BGB – widersprechen, wie der BHG oder auch Oberlandesgerichte entschieden haben.
Für den Bauherrn ist es daher wichtig zu wissen, welche Klausel wirksam und welche unwirksam ist und zwar eigentlich bevor er einen Vertrag unterschreibt.
Vor allem muss er auch wissen, dass es clevere Firmen schaffen, eine eigentlich unwirksame Klausel in eine wirksame Individualvereinbarung zu verwandeln, in dem beim Vertragsabschluss dieser Punkt ausführlich besprochen und verhandelt wird, vor allem, weil der Kunde diese Klausel selbst angesprochen hat.
Unwirksame Klauseln darf man als Bauherr von sich aus diesen Grund nicht ansprechen, denn sonst kann man einen Nachteil davon haben.
In dem Buch "Unwirksame Bauvertragsklauseln" von Glatzel, Hofmann und Frikell, das im VOB-Verlag Ernst Vögel erscheint, kann man solche Klauseln nachlesen und die jeweilige Begründung erschliesst sich in der Regel auch dem juristischen Laien.
Da das Buch in Abstand weniger Jahre aktualisiert wird, verzichte ich auf die Angabe einer ISBN, der Buchhandel kann Sie ggf. entsprechend beraten.
Einige Beispiele werden ich in den nächsten Wochen hier vorstellen.
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