4.November.2007

Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten über das baugrundrisiko, obwohl es doch eigentlich ganz klar zu sein scheint.
Denn der Eigentümer und damit der Auftraggeber trägt grundsätzlich das Baugrundrisiko.
Tritt der Fall ein, dass der Baugrund nicht der Ausschreibung entspricht, hat die ausführende Firma nur dann einen Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B, wenn die Erschwernisse für die Fachfirma unvorhersehbar war, also auch bei einer Inaugenscheinnahme oder auf Grund einer lückenhaften Ausschreibung nicht erkennbar waren.
Hier das ganze Urteil.
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