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Zum Jahresende gibt es nicht nur zu Weihnachten hoffentlich viele und schöne Geschenke, sondern es Ende auch Fristen und wenn man die versäumt, dann kann es für den einzelnen ganz schöne Nachteile geben.

Eine dieser Fristen ist der Ablauf der Verjährung. Wenn Sie also Ihr Haus 2002 fertiggestellt und abgenommen wurde, dann endet bei der gewährleistung nach BGB die Verjährungsfrist zum 31.12.2007, d.h. sie können danach die Beseitigung von Baumängeln nicht mehr einfordern.

Wenn Sie dies noch tun wollen oder müssen, wird es knapp, denn je nach Vertrag reicht es nicht unbedingt aus, den Mangel nur schriftlich zu rügen, sondern Sie müssen u.U. in ernsthafte Verhandlungen mit dem Auftragnehmer eintreten, was angesichts vieler Betriebsferien zwischen den Jahren nicht so einfach sein dürfte oder Sie müssen evtl. sogar gerichtliche Schritte einleiten.

Die Vorgehensweise und die Fristen können bei einem VOB-Vertrag davon abweichen.

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