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Versicherungen und die leidigen Bedingungen

abgelegt im Archiv Baurecht und Urteile am 29.04.08

Versicherungen und die leidigen Bedingungen
Da ist man versichert und im Schadensfall stellt man fest, dass der Schaden eben doch nicht versichert ist, weil man den Vertrag nicht richtig gelesen oder verstanden hat.

So ging es, hier nachzulesen, einem Versicherten, der sich als Kunstmäzen versuchte und der auf seiner Terrasse eine Stahlplastik aufstellte.

Bei einem aufkommenden Hagel deckte er die Skulptur zwar noch mit einer Wolldecke ab, aber dies nutzte nichts, es kam zu einer nicht ganz billig zu beseitigenden beschädigung.

Kein Problem, ich bin ja versichert, dachte der Gute.

Doch die Versicherung war anderer Meinung, denn versichert sei ein Gegenstand nur, wenn er am im Vertrag vereinbarten Versicherungsort sei und ein im Freien stehendes Kunstwerk gehöre nicht dazu.

Das Amtsgericht München teilte diese Auffassung.

Daher Versicherungsbedingungen bitte immer ganz genau studieren, auch wenn dies für den Laien fast unmöglich ist.



Permalink: Versicherungen und die leidigen Bedingungen

Tags: Hausratversicherung  Amtsgericht  Haftungsbedingungen 

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