Vertragserfüllungsbürgschaft

Im meinem letzten Beitrag habe ich auf die Vertragserfüllungsbürgschaft hingewiesen, den Begriff möchte ich hier näher erläutern.

Mit der Vertragserfüllungsbürgschaft, die vom ausführenden Unternehmen von einem Dritten, meist einer Bank oder Versicherung, zu beschaffen ist, soll der Auftraggeber im Falle einer Insolvenz des Unternehmens z.T. abgesichert werden.

Die Bürgschaft kann vom Auftraggeber auch in Anspruch genommen werden, wenn vereinbarte Leistungen nicht erbracht werden.

Meist wird nicht die ganze Vertragssumme abgesichert, zumal Baufirmen meist in Vorleistung gehen, i.d.R. sind es um die 10%, mitunter auch 5 oder 20%.

Oftmals wird die Vertragserfüllungsbürgschaft nach der Abnahme der Bauleistung ganz oder teilweise in eine Gewährleistungsbürgschaft umgewandelt.


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