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Bauablauf
von Herbert Walker am 24.02.08

• die Fälligkeit der Schlussrate bzw. der Schlussrechung
• des eindeutigen Beginn des Verjährungsfrist
• der Umkehr der Beweislast, z.B. bei Mängeln
• Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Verzug
Daher sollte im Vertrag die förmliche Endabnahme vereinbart werden, dabei sollten Sie auf alle Fälle die Möglichkeit haben, diese mit einem entsprechenden Fachmann an ihrer seite durchzuführen.
Als vorteilhaft kann es sich erweisen, wenn ein unabhängiger Sachverständiger an der Abnahme teilnimmt, um Mängel festzustellen und unterschiedliche Auffassungen der Baupartner nach Möglichkeit vor Ort zu klären.
Bei der Abnahme sind dann alle Mängel, mögliche Einbehalte und der Termin für die Mängelbeseitigung aufzuführen.
Permalink: Vertragsprüfung: Förmliche Abnahme
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Wong
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Kommentar von:
derherold
(25.02.08 14:49 Uhr)
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Der/die Erwerber beauftragen einen "Experten" und der benennt die ausstehendnen Restarbeiten, ggfs. Mängel ... vor-Ort-Klärung von "Mißverständnissen" durch einen Dritten halte ich für ungewöhnlich.