29.Februar.2008
Nicht mehr so eklatant wie vor einigen Jahren ist die unterschiedliche gewährleistung nach VOB und BGB, bei der VOB sind es 4 beim BGB sind es 5 Jahre.
Trotzdem sollten Sie auf die längere Verjährungsfrist drängen, es ist nur zu Ihrem Vorteil und heute sind die Auftragnehmer meist auch bereit, sich darauf einzulassen.
Auch die Vorgehensweise und der Ablauf der Mängelmeldung und insbesondere der Unterbrechung der Verjährungsfrist ist in VOB und BGB unterschiedlich geregelt und es gibt durchaus kontroverse Meinungen, was im Einzelfall richtig ist.
Da sich die VOB aber exklusiv mit dem Bauen beschäftigt, halte ich die dortigen Regelungen für praktikabler und daher sind diese m.E. vorzuziehen.
no comment until now