Leider wird bei vielen Bauvorhaben die vorgesehene Bauzeit mehr oder weniger deutlich überschritten und den Bauherren entsteht daraus nicht selten ein finanzieller Schaden von dem daraus erwachsenden Ärger ganz zu schweigen.

Ist der Verzug, also die Bauzeitüberschreitung, auf das Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen, kann der Bauherr Ersatz des Vermögungsschadens verlangen, doch dies lässt sich nicht immer leicht und schnell durchsetzen.

Daher empfiehlt es sich eine Vertragsstrafe zu vereinbaren, diese sollte aber 5% der Vertragssumme nicht überschreiten und einen angemessenen Betrag für jeden kalender- oder Werktag der Überschreitung beinhalten.

Damit diese überhaupt wirksam werden kann, muss die Bauzeit genau definiert sein und sich der Fertigstellungstermin eindeutig ergeben oder vereinbart sein.

Ist der Unternehmer im Verzug, muss dann auch gerügt werden und bei einer formellen Abnahme muss die Vertragsstrafe vorbehalten werden, sonst ist sie u.U. verwirkt.

Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, sind die Ausführenden häufig motivierter, den vereinbarten Termin einzuhalten.

Übersteigt der eingetretene Schaden die Höhe der Vertragsstrafe ist die Möglichkeit zu prüfen, Schadensersatz zu verlangen.


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