
Eigentlich muss nach VOB/B der Auftragnehmer in die Vorleistung gehen, da er nur erbrachte Leistungen in Rechnung stellen kann, die dann der Auftraggeber innerhalb 18 Werktagen zu bezahlen hat.
Bei schlüsselfertigen Projekten und/oder Pauschalverträgen wird dieses Prinzip in der Regel ins Gegenteil verkehrt.
Während bei Bauträgermaßnahmen die Makler- und Bauträgerverordnung die Zahlungsbedingungen zwingend festschreibt – der Notar sollte entsprechend beim Vertragsabschluss prüfen -, gilt für andere Verträge Vertragsfreiheit, d.h. Auftraggeber und Auftragnehmer können die Zahlungsbedingungen ziemlich frei vereinbaren.
Bei Ihrer Vertragsprüfung müssen Sie nun darauf achten, dass Sie als Bauherr nicht in Vorleistung treten, sondern möglichst nur erbrachte Leistungen, dazu gehören aber auch Planungsleistungen, sofern diese vom Auftragnehmer erbracht werden.
Bei einem vereinbarten Zahlungsplan wird meist bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses eine Zahlung fällig.
Achten Sie darauf, dass dieses ereignis exakt beschrieben ist, damit es später zu keinen unterschiedlichen Interpretationen kommen kann.
Sind nicht alle Leistungen erbracht, besteht keine Zahlungspflicht des Auftraggebers, sind geringfügige Mängel vorhanden, kann der der Auftraggeber einen gewissen Betrag einbehalten, ist aber verpflichtet, diesen nach Mängelbeseitigung umgehend zu begleichen.
Wichtig ist auch, dass die Schlussrate nicht zu niedrig ist, damit der Auftragnehmer selbst daran interessiert ist, evtl. Restarbeiten zu erledigen oder vorhandene Mängel zu beseitigen.
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