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Was tun, wenn Bedenken angemeldet werden?

abgelegt im Archiv Bauablauf am 19.07.07

haus mit erkerchen.jpg
Sie lassen nach einer Architektenplanung und -ausschreibung Ihr Haus bauen und ein eingesetzter Auftragnehmer teilt Ihnen schriftlich seine Bedenken gegen die Ausführung mit, dann müssen Sie selbst aktiv werden und zwar möglichst rasch.

Sie müssen sich mit Ihrem Planer darüber verständigen, ob aus seiner Sicht die Bedenken gerechtfertigt sind oder nicht.

Liefert der Unternehmer keine ausreichende oder nachvollziehbare Begründung, muss diese angefordert werden.

Sieht Ihr Planer die Bedenken als berechtigt an, muss er einen neuen Ausführungsvorschlag erarbeiten, ggf. gemeinsam mit dem Ausführenden. Allerdings lehnen mitunter die ausführende Firma dies ab, um ihre eigene Haftung nicht auf die Planung auszudehnen.

Dies kann natürlich Ihre Baukosten und auch die Bauzeit verändern, ob Sie dann einen Regressanspruch gegenüber dem Planer haben, müsste ihm Einzelfall geprüft werden.

Hält Ihr Planer die Bedenken für nicht zutreffend und Sie verlangen vom Ausführenden daher die urspüngliche Ausführung, haftet der Unternehmer i.d.R. nicht mehr. Kommt es später zu einem Mangel, müssen Sie sich an den Planer halten.

Bestehen Sie, obwohl der Planer die Bedenken teilt, trotzdem auf die Ausführung, haben Sie beim Auftreten eines Mangels niemand mehr, der den Mangel für Sie kostenfrei beseitigt.

Sind Sie sich im Unklaren, ob die Bedenken des Unternehmers zutreffen, auch wenn der Planer diese nicht teilt, dann bleibt Ihnen eigentlich nur die Anfrage bei einem Sachverständigen.

Aber dies muss alles sehr schnell vonstatten gehen, denn wenn keine schnelle Entscheidung erfolgt, besteht die Gefahr, dass der Unternehmer Behinderung und Behinderungskosten anmeldet. Denn nur sehr dumm agierende Unternehmen werden trotz angemeldeter Bedenken die Arbeit ohne ausdrückliche Beauftragung in der bemängelten Art und Weise ausführen.

Denken Sie daran, Sie sind i.a.R. Vertragspartner des Ausführenden und Sie müssen die entscheidung treffen


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Tags: VOB/B  Bedenken  Ausführungsart  Architekt  Haftung 

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