Weitere Stärkung der Mieterrechte

Ein Vermieter darf – so der BGH in einem neuen Urteil – dem Mieter nicht vorschreiben, in welchen Farben er Schönheitsreparaturen durchzuführen hat.

So würde die Klausel im Mietvertrag

"Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen"

den Mieter unangemessen benachteiligen, da diese Klausel auch für Schönheitsreparaturen in der Mietzeit des Mieters in Anwendung kommen würde.

Daher ist die Klausel unwirksam, auch wenn das Interesse des Vermieters bei der Weitervermietung ein von vielen akzeptierte Farbgebung nachzuvollziehen ist.

Hier finden Sie weitere Informationen.


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